Allgemeine Verkaufsbedingungen

Datum der Veröffentlichung 09.10.2023

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN BEI EKOENERGETYKA-POLSKA S.A.

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Waren und Dienstleistungen gelten für die von Ekoenergetyka-Polska S.A. abgeschlossenen Verträge, aufgrund deren der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, unabhängig von der Grundlage und Form ihres Abschlusses.
  2. Die in AVB verwendeten Definitionen in Großbuchstaben haben folgende Bedeutungen:
    • Angebot – eine Absichtserklärung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, dass er bereit ist, den Vertrag zu den Bedingungen des Angebots und der AVB abzuschließen,
    • AVB – die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Waren und Dienstleistungen,
    • Auftragnehmer / EE Polska – die Gesellschaft Ekoenergetyka-Polska S.A.,
    • Auftraggeber – Rechtsträger, der den Auftragnehmer um die Vorlage eines Angebots gebeten hat,
    • Angebotsanfrage – vom Auftraggeber in beliebiger Form bereitgestellte Informationen, die die allgemeinen Anforderungen des Auftraggebers bestimmen, auf deren Grundlage das Angebot zu erstellen ist.
  1. Der Auftragnehmer gewährt eine Garantie zu den Bedingungen, die in den Allgemeinen Garantiebedingungen des Auftragnehmers angegeben sind, welche auf der Webseite https://ekoenergetyka.com/ verfügbar sind.
  2. Das Angebot umfasst keine Produkte und Kosten, die im Angebot ausdrücklich nicht erwähnt werden, darunter:
    • Installation, Inbetriebnahme, Abnahmen (darunter: der Technischen Überwachungsstelle (poln. UDT)), sofern sie im Angebot ausdrücklich nicht angegeben wurden,
    • Lieferung von Software,
    • Projekt-, Bau- und Anschlussarbeiten,
    • Verwaltungsgenehmigungen,
    • Trafostationen,
    • Bodenuntersuchungen, Lieferung und Montage von Fundamenten,
    • Lieferung und Verlegen von Kabeln,
    • Branding der Ladestationen.
  1. Der Auftragnehmer stellt eine CE-Konformitätserklärung für die gelieferten Ladestationen sowie technische Dokumentation in polnischer Sprache zur Verfügung.
  2. Im Falle einer Änderung der in der Angebotsanfrage angegebenen Richtlinien oder anderer Ausführungsbedingungen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, das Angebot zu ändern.
  3. Im Falle einer Lieferung außerhalb Polens ist der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, die Lieferung und Erbringung der Dienstleistung zu bestätigen, insbesondere durch Vorlage eines CMR-Belegs, Rücksendung des bestätigten WZ-Belegs, Vorlage eines unterzeichneten Liefer- oder Leistungsprotokolls sowie eine E-Mail-Bestätigung.
  4. Die Anwendung jeglicher vom Auftraggeber angewandten allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen ist unter Androhung der Nichtigkeit ausgeschlossen, es sei denn, dass gesonderte schriftliche Vereinbarungen der Parteien etwas anderes vorsehen.
  5. Der Auftragnehmer trägt keine Haftung für die Nichteinhaltung der im Angebot genannten Fristen aufgrund des Eintretens höherer Gewalt, darunter ein äußerer Umstand, der außerhalb der Kontrolle der Parteien liegt und der mit der gebotenen Sorgfalt nicht verhindert oder vorhergesagt werden konnte, insbesondere epidemiologische Situation von COVID-19 oder Aufmerksamkeit auf die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine. Der Auftragnehmer teilt jede durch den oben genannten Umstand bedingte Änderung des Angebots unverzüglich mit.
  6. Der Auftragnehmer kann seine Verpflichtungen mit Hilfe von beliebigen Unterauftragnehmern erfüllen, womit sich der Auftraggeber durch Annahme des Angebots einverstanden erklärt.
  7. Wird das Angebot angenommen, so teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber den voraussichtlichen Liefertermin vorab mit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ladestationen abzunehmen und den Liefer- und Montageort ordnungsgemäß vorzubereiten, darunter die einen Anschluss vorzubereiten sowie alle für die Montage der Produkte (falls zutreffend) und deren Betrieb erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen einzuholen (sofern im Angebot nichts anders vorgesehen ist). Wenn die Lieferung der Produkte den Kontakt mit anderen Dritten als den Unterauftragnehmern des Auftragnehmers erfordert (z.B. anderen Spediteuren, die die Sendung zum vorgesehenen Liefertermin am Lieferort abzuliefern haben), ist der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Koordinierung der Lieferung mit diesen Dritten verantwortlich, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber zu ermöglichen.
  8. Wird das Angebot angenommen, so obliegt es dem Auftraggeber, die bestellten Produkte und Dienstleistungen abzunehmen.
  9. Mit der Annahme des Angebots erklärt der Auftraggeber, dass er sich mit den dem Angebot beigefügten Spezifikationen vertraut gemacht hat und keine Einwände gegen deren Inhalt erhebt. Der Auftragnehmer garantiert nicht, dass die gelieferten Produkte und Dienstleistungen die Bedingungen, Parameter, Eigenschaften oder Funktionalitäten aufweisen, erreichen oder erfüllen, die in den beigefügten Spezifikationen nicht ausdrücklich angegeben sind, und gewährleistet in keiner Weise, weder ausdrücklich noch stillschweigend, die kommerzielle Eignung oder die Bereitschaft, den vom Auftraggeber beabsichtigten Zweck zu erreichen. Das Fehlen von Eigenschaften, Parametern, Spezifikationen oder Funktionen, die in den beigefügten Spezifikationen ausdrücklich nicht aufgeführt sind, in den Waren oder Dienstleistungen stellt weder einen Mangel noch eine andere Art mangelhafter Leistung des Auftragnehmers dar. Sämtliche Einwendungen oder Bemerkungen sind unverzüglich an die in der Einleitung des Angebots angegebene E-Mail-Adresse zu schicken.
  10. Die Lieferung von Waren an den Auftraggeber erfolgt gemäß den EXW Incoterms 2020. Die Waren sind in den Lagern des Auftragnehmers ausgegeben und sind dort verfügbar: Nowy Kisielin – Rozwojowa 7a, 66-002 Zielona Góra.
  11. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Erbringung der in dem Angebot genannten Lieferungen und Dienstleistungen sowie die Lagerung der bestellten Produkte auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzustellen, sofern die Zahlung eines Teils der Vergütung aus irgendeinem Schuldverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber verzögert wird.
  12. Bei Zahlungsverzug eines Teils der Vergütung aus einem Schuldverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber steht dem Auftragnehmer ein Recht zu, eine Nachfrist zur Zahlung der ausstehenden Zahlung zu setzen. Nach dem fruchtlosen Ablauf der o.g. Nachfrist behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, von dem durch die Annahme des Angebots abgeschlossenen Vertrag ganz oder in dem ausgewählten Teil zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der festgelegten Nachfrist zur Vornahme der Zahlung auszuüben.
  13. Sollte es nicht möglich sein, die Ladestation innerhalb der im Angebot genannten Zeit abzunehmen oder zu montieren, trägt der Auftraggeber die Kosten für die Lagerung der Ladestation und alle dem Auftragnehmer entstehenden Mehrkosten, darunter die Kosten für den erneuten Transport der Ladestation zum Lieferort, aufgrund einer separaten Rechnung. Unabhängig davon hat der Auftragnehmer bei der Lagerung der gelieferten Waren gemäß den vorstehenden Bestimmungen auch das Recht, eine Rechnung auszustellen und 100 % der Vergütung für die Lagerung zu verlangen.
  14. Soweit sich aus der gesonderten Dokumentation, den gesonderten Lizenzbedingungen etc. ausdrücklich nichts anderes ergibt, überträgt der Auftragnehmer an den Auftraggeber keine Urhebervermögensrechte und gewährt keine Lizenzen an den zu liefernden Inhalten.
  15. Die Parteien schließen die Anwendung von Art. 681 des Zivilgesetzbuches aus.
  16. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, die Forderung an einen Dritten abzutreten.
  17. Das auf das Angebot und – im Falle seiner Annahme – auf das sich aus der Annahme des Angebots ergebende Rechtsverhältnis ist polnisches Recht unter Ausschluss des Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. Alle Streitigkeiten werden von einem polnischen ordentlichen Gericht mit Zuständigkeit für den Sitz des Auftragnehmers entschieden.
  18. Die Haftung des Auftragnehmers aufgrund der gesetzlichen Gewährleistung für die Mängel an gelieferten Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.
  19. Die Haftung des Auftragnehmers für die Schlechterfüllung der Verpflichtung aus dem Angebot ist im größtmöglichen nach den allgemein geltenden Rechtsvorschriften zulässigen Umfang auf 100 % der im Angebot angegebenen Nettovergütung beschränkt und deckt nur den unmittelbaren tatsächlichen Schaden ab, der durch die Schlechterfüllung durch den Auftragnehmer verursacht wurde, unter Ausschluss der Haftung für mittelbare Schäden und entgangene Vorteile.
  20. Es gelten keine anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bestellungen, Verkäufe, Dienstleistungen oder Ähnliches, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes oder es ist im Angebot selbst etwas anderes angegeben.
  21. Alle dem Angebot beigefügten Unterlagen stellen einen integralen Bestandteil des Angebots dar.
  22. Sofern im Angebot nichts anders angegeben ist, bedürfen alle Änderungen des durch die Annahme des Angebots zustande gekommenen Vertrags der Schriftform, unter Androhung der Nichtigkeit.
  23. Der Auftragnehmer erklärt, dass er ein „Großunternehmer“ im Sinne des Gesetzes zur Vermeidung von übermäßigen Verzögerungen im Geschäftsverkehr vom 8. März 2013 ist.